Sterbehilfe: Bundesverfassungsgericht erlaubt geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid

Viele Menschen mit dem Willen zu Sterben haben am heutigen Mittwoch den Blick Karlsruhe gerichtet, wo das Bundesverfassungsgericht den Strafrechtsparagraf 217 verhandelt hat. Dieser hatte bislang ausgeschlossen, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Dies bislang strafbare Handlung der „geschäftsmäßigen Beihilfe“ wurde nun gekippt.

Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe

Der Ruf vieler todkranker Menschen nach einer gesetzlichen Veränderung war in der Vergangenheit immer lauter geworden. Die Mehrheit der Menschen hierzulande befürwortet außerdem die Beihilfe zum Suizid, wenn der dringende Wunsch vom Patienten ausgeht.

Sterbehilfe: Bundesverfassungsgericht erlaubt geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid

Das Bundesverfassungsgericht erlaubt geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid. Als Grund wurde angeführt, dass Selbsttötung an sich nicht unter Strafe steht. Dementsprechend kann es Beihilfe auch nicht sein.

Bislang ist aktive Sterbehilfe verboten und wird als „Tötung auf Verlangen“ von der Gesetzgebung geahndet. Passive Sterbehilfe wie der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen ist in Deutschland möglich, sofern dies in einer gültigen Willenserklärung etwa in Form einer Patientenverfügung vorliegt. Weitere Informationen gibt es dazu auf https://www.patientenverfuegungplus.de/sterbehilfe

Previous Post
Next Post

No Comments

Leave a Reply